Haushaltsneutral & rechtssicher
Die beste Strategie gegen den Fachkräftemangel? Ein starkes Gesamtpaket für Ihre Mitarbeitenden.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) als Benefit – Haushaltsneutral & ohne Gemeinderatsbeschluss.
Ein Auszug unserer über 30 Kommunalkunden
Sie müssen in Ihren Kommunen immer mehr Aufgaben bewältigen – vom Erhalt der Infrastruktur bis hin zum steigenden Bedarf an Kinderbetreuung. Hierdurch wächst der Personalbedarf, während die freie Wirtschaft verstärkt um Fachkräfte konkurriert.
Der öffentliche Dienst konkurriert mit der freien Wirtschaft um Talente.
Der TVöD bietet nur begrenzten Spielraum beim Gehalt.
Rentenlücken machen den öffentlichen Sektor als Arbeitgeber weniger attraktiv.
Die bAV als Arbeitgeberleistung ist ein entscheidender Faktor bei der Personalsuche. Besonders in sozialen Berufen wie der Kinderbetreuung achten Bewerber zunehmend auf Zusatzleistungen.
In der freien Wirtschaft längst Standard – jetzt auch für Kommunen ein echtes Plus.
Ihre Mitarbeitenden profitieren bei einer Gehaltsumwandlung von eingesparten Steuern und Sozialversicherung sowie Ihrem Zuschuss.
Egal ob Rente oder Kapitalabfindung: Das PLUS+ Ihrer Kommune inkl. dem haushaltsneutralen Zuschuss, ist deutlich zu spüren.
Eingesparte Sozialabgaben können Sie als Zuschuss weitergeben.
Im Kenntnisgabeverfahren ohne Beschluss des Gemeinderats umsetzbar.
TVöD-konform, KAV und
Gemeindetag BaWü eingebunden.
Minimaler Aufwand für Sie: Wir übernehmen die Umsetzung.
So einfach funktioniert es: Wir übernehmen die komplette Planung und Umsetzung. Dabei stellen sicher, dass kein Detail vergessen wird. Für Sie bedeutet das minimalen Aufwand bei maximaler Sicherheit.
Aufklärung der Entscheidungsträger zu den
rechtlichen Gegebenheiten
Klärung organisatorischer Rahmenbedingungen
Bereitstellung der Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren im Gemeinderat
Textbausteine zur Erläuterung der
Mitarbeiter-Benefits in Stellenausschreibungen
Zusendung Textvorschlag für ein
Mitarbeiteranschreiben Ihrer Kommune
Bereitstellung regelmäßig aktualisierter
Gehaltsbeileger
Präsentation in Personalversammlungen
Individuelle Beratung Ihrer Mitarbeitenden an definierten Tagen
Aufbereitung detaillierter Daten für die Lohnabrechnung
Dauerhafte Betreuung bei Vertragsanpassungen
Kommunal-Expertin
Ich war von 1995 bis 2024 aktiv im Gemeinderat der Stadt Owen tätig, kenne daher die kommunalen Themen und Strukturen sehr gut.
Kernhaushalt, TVöD und Gemeindetag sind für mich langjährige, gelebte Praxis.
Versicherungsfachwirtin
Seit 2020 gehöre ich zum Team der SV Owen und stehe unseren kommunalen Partnern als Fachwirtin zur Seite.
Ich begleite Sie bei allen Fragen rund um Arbeitgeberwechsel, Vertragspflege etc.
seit 30 Jahren tätig
Seit 2003 begleiten wir die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst.
Wir stehen im Austausch mit über 30 Kommunen, dem KAV sowie dem Gemeindetag Baden-Württemberg.
„Gerade im Bereich der Kinderbetreuung ein Gamechanger! Die bAV hat uns geholfen, offene Stellen schneller zu besetzen.“
„Gerade im Bereich der Kinderbetreuung ein Gamechanger! Die bAV hat uns geholfen, offene Stellen schneller zu besetzen.“
„Gerade im Bereich der Kinderbetreuung ein Gamechanger! Die bAV hat uns geholfen, offene Stellen schneller zu besetzen.“
Ein Auszug unserer über 30 Kommunalkunden
Bewerber bevorzugen Arbeitgeber mit attraktiven Benefits.
Sicherheit und Wertschätzung durch zukunftsorientierte Vorsorge.
Keine zusätzlichen Kosten, kein Gemeinderatsbeschluss nötig.
Klare Prozesse, volle Unterstützung durch externe Partner.
Kommunen werden als moderne und zukunftsorientierte Arbeitgeber wahrgenommen.
Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein Recht auf Entgeltumwandlung. Kommt der Beschäftigte auf Sie als Arbeitgeber zu, müssen Sie eine Möglichkeit für die Entgeltumwandlung bieten. Sie können jedoch einen oder mehrere Anbieter benennen, mit denen Sie die bAV umsetzen.
Seit 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, auf neue bAV-Verträge einen Zuschuss in Höhe von 15% des vom Mitarbeiter umgewandelten Betrags zu bezahlen.
Als Arbeitgeber sparen Sie sich bei der Entgeltumwandlung den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Hiervon ist ein Teil an die Mitarbeiter weiterzugeben. Dieser Zuschuss kann durch einen Tarifvertrag abbedungen werden, wenn andere Leistungen für Mitarbeiter vorliegen.
Im köD war einige Zeit strittig, wie es sich mit dem Zuschuss verhält, da im Tarifvertrag (der vom 10. Februar 2003 stammt) hierzu nichts geregelt ist.
Als Arbeitgeber darf man zugunsten der Mitarbeiter vom Tarifvertrag abweichen. Immer mehr Kommunen gewähren daher eine Zuschuss in Höhe von 15% oder 20%, um mit den Regelungen der freien Wirtschaft Schritt zu halten und um als Arbeitgeber für Beschäftigte und Bewerber interessant zu sein und zu bleiben.
Im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 ist in §6 geregelt, dass die bAV im köD mit drei Anbietern umgesetzt werden soll. Sie können gerne alle dieser drei genannten Anbieter nutzen, wir sind einer davon.
Ja, dies ist jederzeit möglich. Der Vorteil dabei ist, dass die VL bei der Anlage in der bAV steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt wird. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt somit auch für den Arbeitgeberanteil.
Hierbei ist zu beachten: die VL sind ein Teil im monatlichen Gesamtbeitrag.
Beispiel: 120 EUR Monatsbeitrag - setzt sich zusammen aus 100 EUR vom Brutto des Beschäftigten (inkl. 6,65 EUR VL) zzgl. 20 EUR Arbeitgeberzuschuss. Ändert sich der VL-Satz, weil eine Arbeitszeitänderung erfolgt und damit eine Anpassung bei den VL auf die prozentuale Arbeitszeit erfolgt, bleibt der Monatsbeitrag bei 120 EUR. Es ist lediglich die Zusammensetzung von Umwandlung aus dem Bruttogehalt und VL-Anteil für die im Beispiel genannten 100 EUR anzupassen.
Für Sie als Kommune entsteht keine Mehrbelastung, daher ist grundsätzlich kein Gemeinderatsbeschluss nötig.
Unsere Erfahrungen aus verschiedenen Beratungen zeigt, dass bei vielen Kommunen daher nur das Kenntnisgabeverfahren im Gemeinderat gewählt wird.
Eine Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss bietet sogar Einsparpotenzial durch den reduzierten Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Es entstehen also keine Kosten für die Kommune.
Wird ein Arbeitgeberzuschuss gewährt, führt auch dieser zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Kommune. Der Zuschuss erfolgt aus der Ersparnis des nicht zu leistenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung auf den umgewandelten Bruttogehaltsbetrag.
Wir verfügen über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der bAV für den köD und kennen die Abläufe und aktuelle Themen von Kommunen.
Im Vergleich zur freien Wirtschaft sind im kÖD einige Gehaltsbestandteile wie z. B. die Höhe der VL oder die ZVK-Beiträge anders geregelt und haben Einfluss auf die bAV.
Darüber hinaus ist in vielen Fällen für die Beschäftigten im köD der klassische Durchführungsweg "Direktversicherung" weniger geeignet. Bei einer Entgeltumwandlung nach §3,63 EStG kann es zu einer Kollision mit dem ZVK-Beitrag kommen, der aus mehreren, unterschiedlich besteuerten Bausteinen besteht.
Wir sehen es als unsere Beratungspflicht an, für jeden Mitarbeiter eine individuelle Berechnung zu erstellen, welcher Durchführungsweg aktuell und gemäß den Zukunftsplanungen des Einzelnen der sinnvollste ist.
Die Wahl des ungünstigeren Durchführungsweges kann sowohl für den Beschäftigen als auch für Sie als Kommune mit finanziellem Mehraufwand verbunden sein.
Im öffentlichen Dienst kommt es häufig zu steuerlichen Überschneidungen zwischen der Zusatzversorgungskasse (ZVK) und anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge wie der Direktversicherung oder Pensionskasse.
Das Problem: Beide Modelle nutzen denselben steuerlichen Rahmen (§ 3.63 EStG). Ab einem Bruttojahreseinkommen von etwa 25.000 Euro kann es passieren, dass die steuerfreien Höchstgrenzen bereits durch die ZVK ausgeschöpft sind. Dadurch können Teile der Beiträge zur Altersvorsorge nicht mehr steuerfrei umgewandelt werden – es droht eine Doppelbesteuerung.
Die Unterstützungskasse bietet hier eine clevere Alternative. Sie funktioniert nach § 4b EStG und vermeidet eine steuerliche Kollision mit der ZVK. So können Beiträge zur bAV vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden – ganz im Sinne einer optimalen Vorsorge.
Auch Arbeitgeber profitieren: Der Umweg über die Unterstützungskasse kann finanziellen Mehraufwand vermeiden, der bei anderen bAV-Varianten entstehen kann.
Ausnahme: Bei einem Bruttojahreseinkommen unter 25.000 Euro kann eine Direktversicherung sinnvoll sein – sofern keine Arbeitszeiterhöhung geplant ist und keine steuerlichen Überschneidungen vorliegen.
Unser Tipp:
Eine individuelle Beratung durch bAV-Spezialisten im öffentlichen Dienst ist unerlässlich. Nur so lässt sich die beste Lösung für Ihre persönliche Vorsorge ermitteln.
Wechsel innerhalb des kommunalen öffentlichen Dienstes (kÖD):
In den meisten Fällen ist eine Übertragung der bAV problemlos möglich, egal ob es sich um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse handelt. Sollte die neue Kommune die Unterstützungskasse noch nicht eingeführt haben, unterstützen wir Sie dabei, die Übernahme dennoch zu ermöglichen. Dank des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw) ist auch ein Wechsel des Anbieters meist unproblematisch.
Wechsel in die freie Wirtschaft, zu kirchlichen Trägern oder in den Landes- bzw. Bundesdienst:
Hier kann eine Übertragung schwieriger oder gar nicht möglich sein, da der TV-EUmw dort oft nicht gilt. In solchen Fällen wird der bestehende bAV-Vertrag stillgelegt. Das bedeutet: Es fließen keine neuen Beiträge ein, aber Ihr angespartes Kapital bleibt erhalten und verzinst sich weiter.
Direktversicherung in der freien Wirtschaft:
Die Direktversicherung ist dort die gängigste Form der bAV. Der neue Arbeitgeber entscheidet, mit welchem Anbieter gearbeitet wird. Dank der gesetzlichen Portabilität können Sie aber Ihr angespartes Kapital zu einem neuen Anbieter mitnehmen und den Vertrag fortführen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Unser Tipp:
Der/die betroffene Mitarbeiter/in kann sich jederzeit – möglichst frühzeitig – bei uns melden. Wir prüfen die individuelle Situation. Gemeinsam stellen gemeinsam sicher, dass seine/ihre bAV bestmöglich weitergeführt wird.
Wechsel innerhalb des kommunalen öffentlichen Dienstes (kÖD):
In den meisten Fällen ist eine Übertragung der bAV problemlos möglich, egal ob es sich um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse handelt. Sollte die neue Kommune die Unterstützungskasse noch nicht eingeführt haben, unterstützen wir Sie dabei, die Übernahme dennoch zu ermöglichen. Dank des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw) ist auch ein Wechsel des Anbieters meist unproblematisch.
Wechsel in die freie Wirtschaft, zu kirchlichen Trägern oder in den Landes- bzw. Bundesdienst:
Hier kann eine Übertragung schwieriger oder gar nicht möglich sein, da der TV-EUmw dort oft nicht gilt. In solchen Fällen wird der bestehende bAV-Vertrag stillgelegt. Das bedeutet: Es fließen keine neuen Beiträge ein, aber Ihr angespartes Kapital bleibt erhalten und verzinst sich weiter.
Direktversicherung in der freien Wirtschaft:
Die Direktversicherung ist dort die gängigste Form der bAV. Der neue Arbeitgeber entscheidet, mit welchem Anbieter gearbeitet wird. Dank der gesetzlichen Portabilität können Sie aber Ihr angespartes Kapital zu einem neuen Anbieter mitnehmen und den Vertrag fortführen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Unser Tipp:
Ja, auf jeden Fall – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmen. Wer mit 55 noch einige Jahre im Berufsleben steht, etwa bis zum gesetzlichen Rentenalter mit 67, hat noch genügend Zeit, um mit einer bAV sinnvoll Kapital aufzubauen.
Besonders attraktiv wird die baV, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15-20 % zum Beitrag leistet. Zusammen mit den steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteilen der Entgeltumwandlung ergibt sich eine sehr lohnende Vorsorgemöglichkeit - auch für sogenannte „Best Ager"
Tipp: Viele Beschäftigte nutzen ihre verfügbaren vermögenswirksamen Leistungen (VL) nicht. Diese (bis zu 6,65 € / Monat bei Vollzeit) lassen sich zusätzlich in die bAV einbringen und verbessern die Gesamtrendite
Ein weiterer Vorteil: Durch Sondertarife im Gruppenvertrag mit der SV Sparkassenversicherung profitieren Beschäftigte im öffentlichen Dienst von niedrigen Kosten und besseren Konditionen.
Besonders exklusiv für den kÖD: Die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit gibt es auch für Einsteiger ab 55 Jahren - und zwar ohne Gesundheitsprüfung.
Ich freue mich sehr auf den persönlichen Austausch mit Ihnen – gerne auch vor Ort in Ihrer
Gemeinde oder bei uns in Owen bei einer Tasse Kaffee.
Ihre Sibylle Schmid-Raichle